An alle Vereine und gemeinnützigen Träger im Amt Nennhausen

Gemäß § 8 Abs. 1 sieht die Verwaltungsvorschrift über die Vergabe von Zuwendungen zur Förderung von Vereinen und gemeinnützigen Trägern im Amt Nennhausen  vor, dass

"Zuwendungen nur auf Antrag (siehe Anlage) gewährt werden. Die Anträge sind beim Amt Nennhausen bis spätestens 31.03. für das laufende Kalenderjahr schriftlich einzureichen."

 

In Abstimmung mit dem Amtsausschuss am 18.05.2021, wurde die Frist zur Einreichung von Anträgen für dieses Jahr bis zum 31.08.2021 verlängert. Wir bitten um Beachtung.

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Amt Nennhausen
Fr, 28. Mai 2021

Bild zur Meldung

Weitere Meldungen

Sparkassenbus: geänderte Haltezeiten in Barnewitz und Buschow ab dem 04.11.2024

Sachgebiet öffentliche Ordnung geschlossen

Aus organisatorischen Gründen ist das Sachgebiet öffentliche Ordnung des Amtes Nennhausen in der ...