An alle Vereine und gemeinnützigen Träger im Amt Nennhausen
Gemäß § 8 Abs. 1 sieht die Verwaltungsvorschrift über die Vergabe von Zuwendungen zur Förderung von Vereinen und gemeinnützigen Trägern im Amt Nennhausen vor, dass
"Zuwendungen nur auf Antrag (siehe Anlage) gewährt werden. Die Anträge sind beim Amt Nennhausen bis spätestens 31.03. für das laufende Kalenderjahr schriftlich einzureichen."
In Abstimmung mit dem Amtsausschuss am 18.05.2021, wurde die Frist zur Einreichung von Anträgen für dieses Jahr bis zum 31.08.2021 verlängert. Wir bitten um Beachtung.
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