Humanitäre Ukrainehilfe - Handlungsempfehlungen
Kontakt e-mail zum Landkreis Havelland:
ukrainehilfe@havelland.de
Telefonhotline Ukrainehilfe Landkreis Havelland:
03385 551-4608
montags - donnerstags 8 - 14 Uhr
freitags 8 - 12 Uhr
Handlungsempfehlungen des BMI:
1. Bei Kontaktverlust mit Familienangehörigen in der Ukraine
- Ich habe den Kontakt zu einem Familienmitglied in der Ukraine verloren. Kann/Können die deutsche Vertretung vor Ort, die deutschen Vertretungen in den Nachbarländern oder das Auswärtige Amt in Berlin helfen, diese Menschen zu finden?
Wenn Sie sich in Deutschland befinden, und die Trennung von Ihrer Familie oder der Verlust des Kontaktes aufgrund des aktuellen Konfliktes in der Ukraine geschah, wenden Sie sich bitte an den Suchdienst des Deutschen Roten Kreuzes. Im Internet: www.drk-suchdienst.de / Telefonisch: 089 – 680 773 – 111.
2. Für Spendeninitiativen (individuelle Spenden, Geld- und Sachspenden im kleineren Umfang)
- Ich/wir möchten für humanitäre Hilfe für die Ukraine spenden. An wen können Spenden überwiesen werden?
Vielen Dank für die Unterstützung der humanitären Hilfe. Auf den Seiten des Auswärtigen Amtes können Sie eine Liste etablierter Hilfsorganisationen abrufen (https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/themen/humanitaere-hilfe/koordinierungsausschuss/238814, Stichworte: Koordinierungsausschuss humanitäre Hilfe). Viele dieser Organisationen, beispielsweise ASB, DRK, Johanniter und Malteser („Blaulichtorganisationen“), engagieren sich auch aktuell für die Ukraine. Auch über Aktion Deutschland Hilft sind Spenden möglich (https://www.aktion-deutschland-hilft.de/de/spenden/spenden/?fb_item_id=45975&wc_id=50793&ref_id=goo&gclid=EAIaIQobChMI4PiplZWl9gIVhbrVCh3xZgmiEAAYASAAEgKsJfD_BwE). Die Bundesregierung kann keine privaten Spenden für die Weiterleitung in die Ukraine entgegennehmen.
- Es stehen Sachspenden (Kleidung, Nahrung, Betten, Medikamente, medizinische Materialien, etc.) zur Verfügung oder sind in Planung. Kann die Bundesregierung die Transportkosten/die Logistik übernehmen? An wen können wir die Sachspenden übermitteln?
Die Bereitstellung von Hilfsgütern kann am besten durch Hilfsorganisationen, die bereits vor Ort sind, koordiniert werden, entweder in der Ukraine oder den Nachbarstaaten. Die Bundesregierung empfiehlt allerdings von oftmals nicht bedarfsgerechten Sachspenden abzusehen und in der von schwierigem Zugang geprägten aktuellen Situation, Geld nur an eine der etablierten Hilfsorganisationen (siehe Frage 1) zu spenden.
Nur in besonderen Ausnahmefällen könnten Gütertransporte ggfs. in geplante Hilfslieferungen etablierter Hilfsorganisationen integriert werden. Leider stehen - auch auf Grund der Vielzahl der Anfragen bzw. Angebote – keine Kapazitäten zur Verfügung, um einzelne Transporte zu koordinieren bzw. zu übernehmen.
Für Unternehmen besteht darüber hinaus ggfs. die Möglichkeit, sich an UN OCHA zu wenden. Informationen hierzu finden sich unter https://reliefweb.int/report/ukraine/un-business-guide-ukraine-humanitarian-crisis-march-2022. Unternehmen sind aufgerufen, selbstständig zu prüfen, ob dieser Weg für sie in Frage kommt.
- Sachspenden stehen bereit, kann die Bundesregierung Transportkosten/Logistik übernehmen?
Der Zugang, um Sachspenden in die Ukraine zu bringen, ist aufgrund der gefährlichen Lage schwierig. Die Versorgung der Flüchtenden und der Aufbau von Hilfsstrukturen haben aktuell Priorität, weshalb in der Ukraine aktuell nur in sehr begrenztem Maße Kapazitäten für die Annahme individueller Spendentransporte bereitstehen. Gütertransporte müssen daher aktuell noch in die Nachbarländer der Ukraine erfolgen. Bitte führen Sie daher Transporte an die Grenze der UKR nur durch, wenn Sie verbindliche Vereinbarungen mit Ihren UKR Partnerorganisationen hinsichtlich eines Weitertransports von Polen aus haben. Informationen zu möglichen Anlaufstellen/Hubs für Hilfsgüter in den Nachbarstaaten der Ukraine für private Initiativen liegen noch nicht vor. Wir bitten vorerst um Geduld. Bitte haben Sie Verständnis, dass Sachspenden grundsätzlich von den jeweiligen Organisationen/Spendern selbst organisiert werden müssen. Bedarfsgerechte Großspenden von Verbänden oder Unternehmen kann der Bund in Einzelfällen an etablierte Hilfsorganisationen vermitteln (siehe oben) - hierzu bietet sich die Kontaktaufnahme mit den örtlichen Vertretungen der Hilfsorganisationen an. Leider stehen dem Auswärtigen Amt keine Mittel zur Verfügung, um Zuschüsse zu Transportkosten anzubieten.
Kommunikationsempfehlung: Die Solidarität in Deutschland ist sehr groß, sehr viele Menschen möchten konkret helfen. Bezüglich der Fragen 1-3 zu Spendenmöglichkeiten und zum Spendentransport wäre daher ein Kurz-FAQ eine gute Kommunikationsvariante und ist in Prüfung.
- Steht eine einheitliche Zollnummer für alle Artikel der Krisenhilfe/humanitären Hilfe bereit?
Sind gesonderte Zollvorschriften zu beachten?
Eine Übersicht bietet die Webseite: https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Zollbefreiungen/Aussertarifliche-Zollbefreiung/Katastrophenhilfe/katastrophenhilfe_node.html
- Im Falle von geplanten Hilfskonvois mit Medikamentenlieferungen: Wie können kurzfristige Genehmigungen für die Ausfuhr von Betäubungsmitteln erhalten werden? Wer steht hier seitens des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) als Ansprechperson zur Verfügung? Welche Einfuhr- bzw. Ausfuhrrichtlinien sind in der Ukraine und den Nachbarländern zu beachten?
Für Transporte von Betäubungsmitteln in die Ukraine müssen die Ausführenden zwei betäubungsmittelrechtliche Voraussetzungen erfüllen: Zum einen müssen sie im Besitz einer Erlaubnis nach § 3 BtMG (Verkehrserlaubnis für Deutschland) sein, zum anderen benötigen sie für jede einzelne Ausfuhr eine Ausfuhrgenehmigung nach § 11 BtMG. Erlaubnis sowie Genehmigung werden vom BfArM ausgestellt. Die Ausfuhrgenehmigung kann innerhalb weniger Tage ausgestellt werden, während die Erteilung der Erlaubnis aufgrund des höheren Prüfbedarfs zeitaufwändiger ist. Die Ausfuhr von Betäubungsmitteln ist nach offizieller Mitteilung des INCB nun ohne Einfuhrgenehmigung der Ukraine möglich:
https://www.incb.org/incb/en/news/news_2022/incb-statement-on-ensuring-availability-of-and-access-to-controlled-medicines-in-ukraine-and-neighbouring-countries.html
Kontakt:
Bundesopiumstelle
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Kurt-Georg-Kiesinger Allee 3
53175 Bonn
Tel: +49 (0)228 99 307- 5108
- Im Falle von geplanten Hilfskonvois in die Ukraine: Welche Grenzübergänge können angefahren werden, an denen a) eine Abfertigung sichergestellt ist und b) die Sicherheitslage dies zulässt?
In Anbetracht der Sicherheitslage sowie der Überlastung der Grenzübergänge in die Ukraine warnt das Auswärtige Amt vor Reisen und damit vor privat organisierten Transporten in die Ukraine. Aktuell liegen keine verlässlichen Informationen zu den Kapazitäten zur Abwicklung von Transporten an einzelnen Grenzübergängen vor. Richten Sie sich auf verlängerte Fahrtzeiten ein. Bei der Ausreise aus der Ukraine kommt es zu Wartezeiten zwischen mehreren Stunden und mehreren Tagen. Eine verlässliche Vorhersage über die jeweilige Auslastung zu einem künftigen Zeitpunkt lässt sich auch auf der Basis der derzeitigen Auslastungszahlen und Wartezeiten nicht treffen. Wir können Ihnen leider nicht dabei helfen, die Grenzübergänge schneller zu passieren.
- Welche Städte innerhalb der Ukraine können „sicher“ angefahren werden?
In Anbetracht der Sicherheitslage sowie der Überlastung der Grenzübergänge in die Ukraine warnt das Auswärtige Amt vor Reisen und damit vor privat organisierten Transporten in die Ukraine. Sollte dennoch in eigener Verantwortung die Entscheidung getroffen werden, in die Ukraine zu reisen, bitten wir dringend darum, die Informationen und Anweisungen der zuständigen örtlichen Behörden zu beachten. Nehmen Sie bitte Ihre gültigen Reisedokumente mit. Wir raten ebenfalls zur Mitnahme eines Bargeldvorrats, möglichst in Fremdwährungen wie Euro oder US-Dollar. Tanken Sie Ihr Fahrzeug voll und nehmen Sie hinreichend Trinkwasser und Proviant sowie einen oder mehrere Ersatzkanister mit Treibstoff mit. Bedenken Sie, dass das Mobilfunknetz und die Stromversorgung eventuell kurzfristig und ohne Vorwarnung ausfallen können. Wir empfehlen daher die Mitnahme von gedruckten Straßenkarten sowie einer Powerbank, Taschenlampen und Batterien. Deutsche Staatsangehörige tragen sich bitte in Krisenvorsorgeliste Elefand
(https://krisenvorsorgeliste.diplo.de/signin) ein.
Notruf nur bei akuten Notfällen: +49 30 5000 0.
Eine Evakuierung aus der Ukraine durch deutsche Behörden ist nicht möglich.
Kommunikationsempfehlung: Konkrete Hinweise mit Warnungen zur Sicherheitslage sowie Empfehlungen zur persönlichen Vorbereitung werden aktuell auf den Social-Media-Kanälen vieler offizieller Stellen bereitgestellt. Es empfiehlt sich, diese durch Teilen auf den eigenen Kommunikationskanälen weiter zu verbreiten. Natürlich bieten sich auch eigene Informationsbeiträge in den sozialen Medien an.
- Bei Fahrten in die Ukraine können die vorgegebenen Pausen/Lenkzeiten ggfs. nicht eingehalten werden. Gibt es Möglichkeiten, hier Sondergenehmigungen zu erhalten?
Sondergenehmigungen sehen die Vorschriften über die Sozialvorschriften - insbesondere die maßgebliche Verordnung (EG) Nr. 561/2006 - grds. nicht vor. Nach Art. 3 Buchstabe d) dieser Verordnung sind jedoch Fahrzeuge - einschließlich Fahrzeuge, die für nichtgewerbliche Transporte für humanitäre Hilfe verwendet werden -, die in Notfällen oder bei Rettungsmaßnahmen verwendet werden, von der Anwendung der Vorschriften der genannten Verordnung ausgenommen. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Ausnahme vorliegen. Das gilt vor allem im Hinblick auf die Frage, ob die konkrete Fahrt keinen Aufschub und keine Verzögerung durch die Einhaltung der vorgeschriebenen Ruhezeiten duldet. Durch die Inanspruchnahme der Ausnahme darf keine Beeinträchtigung der allgemeinen Verkehrssicherheit entstehen. An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass jeder Unternehmer und Fahrer - unabhängig von etwaig einschlägigen Ausnahmen - vor Antritt der konkreten Fahrt zu überprüfen hat, ob der Fahrer körperlich fit und in der Lage ist, die Fahrt sicher durchzuführen. In Zweifelsfällen können die für die Überwachung der Sozialvorschriften in Deutschland zuständigen Behörden der Länder diesbezüglich kontaktiert werden. Eine Auflistung dieser Behörden inkl. Kontaktmöglichkeiten ist unter folgendem Link abrufbar:
https://www.bag.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Adressen-pdf/Laender_Genehmigungsbehoerden.html;jsessionid=FFAA3B9D6887E5154AD42E9F125C1B66.live21303?nn=3291756
- Wenn keine direkte Hilfe in die Ukraine möglich ist, wie und wo können Hilfsgüter bereitgestellt werden? Welche Anlaufstellen und Ansprechpersonen stehen in den Nachbarstaaten der Ukraine für die Annahme von Spenden zur Verfügung? Wohin können Güter geliefert werden?
Die Bundesregierung prüft aktuell, welche Anlaufstellen/Hubs in den Nachbarstaaten genutzt werden können, von denen aus die Hilfsgüter - entweder in die Ukraine - weitergeleitet oder zur Versorgung von Geflüchteten genutzt werden können. Man bittet daher um etwas Geduld und stellt diese Informationen sobald als möglich zur Verfügung.
3. Private Unterbringung von Flüchtlingen aus der Ukraine
Darf ich Geflüchtete aus der Ukraine ohne Weiteres privat bei mir aufnehmen?
Ja. Grundsätzlich gilt der Aufenthalt von Menschen mit ukrainischer Staatsange-hörigkeit, aber auch von Drittstaatsangehörigen (z. B. ausländische Studierende), die aus der Ukraine geflüchtet sind, als erlaubt. Innerhalb der ersten 90 Tage, gerechnet ab dem Erstaufenthalt in der EU, muss keine Registrierung erfolgen. In dieser Zeit dürfen sie sich uneingeschränkt in Deutschland bewegen – und so auch privat angebotenen Wohnraum nutzen.
Wer als Privatperson eine Wohngelegenheit anbieten möchte, sollte das im besten Fall organisiert und in Abstimmung mit dem örtlichen Sozialamt tun.
Brauche ich als Mieterin oder Mieter die Zustimmung meiner Vermieterin bzw. meines Vermieters?
Wenn geplant ist, eine geflüchtete Person bei sich wohnen zu lassen, ist in der Regel die Erlaubnis der Vermieterin bzw. des Vermieters erforderlich. Davon gibt es zwei Ausnahmen: Zum einen dürfen enge Familienangehörige immer ohne Erlaubnis einziehen. Zum anderen gilt das nicht, wenn man die Besucherinnen bzw. Besucher nur vorübergehend beherbergt. Ein Zeitraum von sechs bis acht Wochen gilt als „erlaubnisfreier Besuch“. Dauert der Besuch aber länger, sollte die Vermieterin bzw. der Vermieter informiert und um Erlaubnis gebeten werden, um keine Kündigung des Mietverhältnisses zu riskieren. Ausführliche Hinweise zur Rechtssituation erhalten Sie beim Deutschen Mieterbund unter https.//www.mieterbund.de/service/aufnahme-von-gefluechte-
ten.html. Die Unterbringung in eigenen Eigentumswohnungen oder im eigenen Haus ist erlaubnisfrei.
Welche Mindestanforderungen sollte die Unterbringung erfüllen?
Die Unterbringung sollte den eigenen Ansprüchen genügen und Geflüchtete menschenwürdig unterkommen lassen - ganz egal, ob es sich bei dem Angebot um eine ganze Wohnung oder nur einen Teil der Wohnung handelt.
Es bestehen keine besonderen Anforderungen an die Ausstattung. Ein eigenes Zimmer sowie der Zugang zu einem Badezimmer und zu einer Küche oder Kochgelegenheit sollte das Minimum sein (vor allem, wenn über einen längeren Zeitraum beherbergt wird). Bedenken sollten Hilfsbereite auch, dass sie nicht wissen, was die Geflüchteten unterwegs erlebt haben. Der Fluchtweg kann zum Teil mit großen Entbehrungen verbunden gewesen sein und Familien wurden zerrissen, was zu erheblichen Traumatisierungen führen kann. Gerade geflüchtete Frauen sind durch den Krieg oder dramatische Erlebnisse auf dem Fluchtweg häufig so sehr belastet, dass ihnen das Zusammenwohnen bei gemeinschaftlicher Nutzung von Küche, Bad etc. mit fremden Menschen nicht zugemutet werden darf. Noch ist die Hoffnung auf Rückkehr in die Normalität groß: zu flüchten bedeutet nicht, gleich ein „neues Heim“ – und - erst recht - keine neue Ehepartnerin bzw. keinen Ehepartner oder Familie zu suchen. Es sollte den Geflüchteten nach Möglichkeit ein sicherer Rückzugsort gegeben sein, in denen sie Ruhe und Privatsphäre in dieser schwierigen Situation erfahren können.
Für wie lange wird mein Wohnraum vermutlich benötigt?
Aufgrund des hohen Aufkommens geflüchteter Menschen im Land Brandenburg ist allen, die privaten Wohnraum für Geflüchtete anbieten, sehr zu danken. Es ist zu hoffen, dass der Krieg in der Ukraine schnell endet. Trotzdem kann es sein, dass eine Rückkehr der Geflüchteten nicht so bald wieder möglich ist. Viele Geflüchtete werden mittel- und langfristig eine Perspektive für sich benötigen. Es
wäre ungünstig, wenn sich nach sechs Wochen herausstellte, dass die Gäste wieder ausziehen müssten, es aber für sie nur noch ein Bett in einer Gemeinschaftsunterkunft gäbe. Auch die gerade eingeschulten Kinder sollten mit einem Umzug nicht erneut die Schule wechseln müssen. Deshalb ist es gut, wenn die Wohnmöglichkeit zeitlich nicht streng befristet ist, sondern eine Unterbringung von längerer
Dauer, z. B. von einem halben Jahr, möglich wäre. Hinweis: Überlegen Sie also vorher sehr genau, für welchen Zeitraum Sie den zur Verfügung stehenden Wohnraum vergeben können und wollen, und teilen Sie dies dem örtlichen Sozialamt und den Betroffenen mit.
Wie biete ich ein Zimmer, eine Wohnung oder eine andere adäquate Unterkunftsmöglichkeit am besten an?
Das ist sowohl über Behördenplattformen wie auch bei Hilfsorganisationen vor Ort möglich. Städte und Landkreise unterhalten zumeist eigene Angebotsformulare auf ihren Webseiten. Wer über freien Wohnraum verfügt, kann diesen auch online
unter https://www.unterkunft-ukraine.de/ oder https://www.warmes-bett.de anbieten.
Muss ich die Aufnahme von Flüchtlingen irgendwo melden?
Ausländische Personen, die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben, sind gemäß der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels bis zum 23. Mai 2022 befreit. Es besteht für die Geflüchteten zunächst keine Pflicht, sich bei den Behörden registrieren zu lassen, dies ist
jedoch ratsam, um von staatlicher Seite einen Überblick über die Flüchtlingssituation im Land zu bekommen und Hilfe besser zu koordinieren. Vor dem 23. Mai 2022 muss eine Antragstellung bei der zuständigen Ausländerbehörde zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erfolgen. Wenn die Geflüchteten für ihre Versorgung zunächst selbst aufkommen können, werden bei der Registrierung in der Regel nur ihre Daten aufgenommen. Die Unterkunft kann frei gewählt werden.
Die Geflüchteten können vom Sozialamt auch Leistungen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes und medizinische Versorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten, wenn sie ein sog. Schutzgesuch äußern. Eine Registrierung durch die Zentralen Ausländerbehörden ist keine Voraussetzung für einen Leistungsanspruch. Geflüchtete, die bereits registriert sind und einer Kommune zugewiesen wurden, sind verpflichtet ihre Wohnung an dem Ort der Zuweisung zu nehmen. Sie sind damit auch örtlich „zugewiesen“. Ob ein etwaiger Umzug in eine andere Stadt oder
Bundesland stattfinden kann, bedarf somit einer weiteren behördlichen Entscheidung. Die Kontaktadressen der Ausländerbehörden in den Landkreisen und kreisfreien
Städten finden Sie auf der Internetseite des Ministeriums des Innern und für Kommunales Brandenburg unter https://mik.brandenburg.de/mik/de/themen/auslaenderangelegenheiten/ukraine-informationen-fuer-gefluechtete/.
Die Kontaktadressen der Sozialämter finden Sie auf der Internetseite des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Versorgung unter https://msgiv.brandenburg.de/msgiv/de/themen/soziales/soziale-leistungen/.
Die Anmeldung des Wohnsitzes ist für viele weitere Schritte wichtig. Zum Beispiel für Schul- und Kitabesuch von Kindern und Jugendlichen. Bei privater Unterbringung ist eine Anmeldung beim örtlich zuständigen Einwohnermeldeamt notwendig. Zur Wohnsitz-Anmeldung werden der biometrische Reisepass und nach Möglichkeit eine Bestätigung der Adresse – eine sogenannte Wohnungsgeberbestätigung von der Vermieterin bzw. dem Vermieter gebraucht.
Hinweis: Geflüchtete Menschen mit ukrainischen Ausweisdokumenten können mit allen Bussen und Bahnen im Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg (VBB) kostenfrei fahren. Als Fahrtberechtigung genügt ein ukrainischer Pass oder Personalaus-
weis. Die Regelung gilt vorerst befristet bis zum 31. März 2022 und wird entsprechend der aktuellen Lage angepasst. Hinweise hierzu finden Sie auf der Internetseite des VBB, https://www.vbb.de.
Was muss ich bei unbegleiteten Minderjährigen beachten?
Zu den besonders schutzbedürftigen Personen zählen insbesondere unbegleitete Minderjährige. Als unbegleitete Minderjährige gelten sowohl Kinder und Jugendliche, die ohne einen Personensorge-oder Erziehungsberechtigten ins Bundesgebiet einreisen als auch jene, die nach der Einreise von ihren Personensorge- oder Erziehungsberechtigten hier für einen längeren Zeitraum allein zurückgelassen werden. Allein dürfen sie nicht aufgenommen werden. Hier ist die Polizei oder das Jugendamt zu benachrichtigen. Die Jugendämter nehmen, falls keine Personensorge- oder Erziehungsberechtigten dabei sind, die unbegleiteten Kinder und Jugendlichen vorläufig in Obhut und bringen sie in einer für Kinder und Jugendliche geeigneten Einrichtung unter.
Erhalte ich staatliche finanzielle Unterstützung für die Unterbringung von Geflüchteten?
Für Helfende, die Flüchtlinge bei sich aufnehmen, gibt es unter bestimmten Voraussetzungen staatliche Unterstützung. Wer Wohnraum zur Verfügung gestellt hat, sollte mit den Geflüchteten eine schriftliche Vereinbarung treffen, die eine Miete beinhalten kann. Wenn die Geflüchteten kein ausreichendes eigenes Einkommen haben, kommt es darauf an, ob das Sozialamt bereit ist, für die konkrete Wohnung/Zimmer die Miete zu übernehmen.
Hierzu müssen bestimmte Kriterien (u.a. Größe der Wohnung, Miethöhe, Zugang zu einem Badezimmer und zu einer Küche oder Kochgelegenheit, Wohnungsgeberbescheinigung) erfüllt sein, die durch das örtliche Sozialamt festgelegt sind. Das Sozialamt prüft, ob das Zimmer oder die Wohnung geeignet ist und ob die Kosten, die Sie veranschlagen, angemessen sind. Eine Kostenzusage kann nur nach vorheriger Prüfung der dargelegten Kosten und mit Nachweis eines rechtmäßigen Miet- oder Untermietvertrags erfolgen. Wer ein Zimmer zur Verfügung stellt, ist nicht auch automatisch bereit, für die Lebensunterhaltungskosten der Geflüchteten einzuspringen. Dies sollte auch zur eigenen Absicherung mit den Aufgenommenen besprochen werden. Grundsätzlich sollte die staatliche Verantwortung für Geflüchtete nicht durch private Wohlfahrt ersetzt oder in Frage gestellt werden. Allerdings: Menschen aus der Ukraine einige Tage oder Wochen ohne Kostenerstattung aufzunehmen, kann
im konkreten Fall für diese Menschen eine hilfreiche Option sein, die sich aufenthaltsrechtlich (noch) nicht registrieren lassen und/oder dort nicht langfristig bleiben wollen. Auf lange Sicht bedenken Sie bitte, dass Ihnen für die Wohnraumüberlassung weitere Kosten entstehen können.
Was muss gesundheitlich beachtet werden?
Für die aus der Ukraine geflüchteten Personen, die bei Privatpersonen aufgenommen werden, wird eine medizinische Erstuntersuchung empfohlen:
Eine medizinische Erstuntersuchung erfolgt als ein freiwilliges Angebot vorerst in einem von landesweit 28 Krankenhäusern
Die Untersuchung umfasst u.a. eine Anamnese (Erfassung der Krankheitsvorgeschichte), eine körperliche Untersuchung, eine Untersuchung auf übertragbare Krankheiten sowie eine Erhebung zum allgemeinen Impfstatus (z. B. Cholera, Keuchhusten, Lungentuberkulose, Poliomyelitis, Masern, Röteln oder Windpocken)
Bei Bedarf kann ein Impfangebot erfolgen, im Fokus stehen besonders der Masern- und Covid-19 Impfschutz. Die ukrainischen Geflüchteten sind bei Ankunft in Deutschland nicht krankenversichert. Aber im Krankheitsfall steht ihnen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ein medizinisches Versorgungsangebot zur Verfügung. Zuständig für die Gewährung dieser medizinischen Leistungen sind die Sozialämter in den Landkreisen und kreisfreien Städten. Diese geben bei Vorliegen der Voraussetzungen einen
Behandlungsschein bzw. eine elektronische Gesundheitskarte aus, die einem niedergelassenen Arzt bzw. einer Ärztin vorzulegen ist.
Wenn Geflüchtete einen psychologischen/psychiatrischen Versorgungsbedarf haben, sollte ebenfalls das Sozialamt kontaktiert werden. Das Sozialamt vermittelt ggf. entsprechende Angebote.
Schulbesuch:
Die Schuleingangsuntersuchung ist eine Pflichtuntersuchung nach dem Brandenburgischen Schulgesetz zur Feststellung der Schulfähigkeit. Ziel ist die Einschätzung des Gesundheits- und Entwicklungszustandes eines Kindes. Die Schuleingangsuntersuchung ist in Brandenburg eine gesetzliche Aufgabe der kommunalen
Gesundheitsämter. Aufgrund der aktuellen Lage können diese Untersuchungen auch zu einem späteren Zeitpunkt nach einer vorläufigen Schulaufnahme erfolgen.
Kitabesuch:
In Brandenburg muss jedes Kind, bevor es erstmalig in einer Kita aufgenommen wird, ärztlich untersucht werden. Diese Aufnahmeuntersuchung führen in der Regel die niedergelassenen Kinderärzte durch. Bei der Aufnahme ukrainischer Kinder kann von einer erneuten ärztlichen Untersuchung (Kita-Tauglichkeit) abgesehen werden, wenn diese Kinder bereits in der Ukraine eine Kindertagesstätte besucht haben und dies nachweisen können.
Für den Besuch einer Kindertagesstätte oder Schule ist ein Nachweis über einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern, eine bestehende Immunität gegen Masern oder eine medizinische Kontraindikation gegen eine Masernimpfung notwendig.
Gibt es Sprachmittler, die die geflüchteten Menschen begleiten
bzw. unterstützen und wo finde ich diese Kontaktpersonen?
Es gibt Organisationen sowie lokale Vereine und Bündnisse, die Sprachmittlung anbieten oder den Kontakt zu ehrenamtlichen Sprachmittlern herstellen. Der Gemeindedolmetscherdienst des Landes Brandenburg verfügt über eine Übersicht über die aktuell verfügbaren relevanten Sprachmittelnden (russisch und ukrainisch). Außerdem hat der Gemeindedolmetscherdienst angeboten, dass dieser auch kurzfristig (schriftliche) Übersetzungen übernehmen kann. Auf folgenden Link finden Sie hierzu Informationen: https://www.isa-brb.de